Von Wolfgang Schimank
Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands gab es in der Bevölkerung, ganz gleich ob im Westen oder Osten, eine Welle der Euphorie. Niemand interessierte sich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Wiedervereinigung stattgefunden hat und ob diese „2+4-Abkommen“ oder „Einigungsvertrag“ hieß. Von ganz wenigen Staats- und Verfassungsrechtlern und Politikern abgesehen, dachte jeder, Deutschland sei nun endlich wieder ein souveräner Staat.
Das erste Mal schreckten viele politisch Interessierte auf, als Finanzminister Wolfgang Schäuble 2011 beim „European Banking Congress“ vor einem ausgewählten Publikum sagte: „Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“ Die Enthüllungen von Edward Snowden im Sommer 2013 über das Ausmaß der weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken der angloamerikanischen Geheimdienste lassen besonders in Deutschland die Frage nicht mehr verstummen: Ist nun Deutschland ein souveräner Staat oder nicht?
Gehen wir zum besseren Verständnis in die Geschichte zurück: Am 7./8. Mai 1945 kapitulierte die deutsche Heeresführung bedingungslos vor den alliierten Streitkräften der USA, Großbritanniens, Frankreichs und der Sowjetunion.
Auf der Grundlage der Konferenz von Jalta im Februar 1945 und der Berliner Erklärung der Alliierten vom 5. Juni 1945 übernahmen die Siegermächte durch ihre Befehlshaber kraft Besatzungsrechts die oberste Regierungsgewalt im Gebiet des Deutschen Reiches. Das betraf auch die Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen und Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Zwecks gemeinsamer Ausübung der Regierungsgewalt bildeten sie den Alliierten Kontrollrat.
Die Erklärung regelte unter anderem die Aufteilung Deutschlands als Ganzem in vier Besatzungszonen. In staatsrechtlicher Hinsicht wurde mitgeteilt, dass die Übernahme der Regierungsgewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke und die „deutschen Grenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“ fortbestanden.
Bei der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis zum 2. August 1945 ging es um die koordinierte Kontrolle und Verwaltung durch die zentrale Kontrollkommission, die Neuordnung Deutschlands und die Festlegung seiner (Ost-) Grenze. Stalin verzögerte die geplante Konferenz bis Juni hinaus, um die Westmächte vor vollendete Tatsachen zu stellen. Churchill und Truman lehnten die von Stalin und Polen geforderte Übertragung der Gebiete östlich der Oder und Lausitzer Neiße ab. Bei der fünften Sitzung am 21. Juli 1945 wies Truman auf den deutschen Charakter der Gebiete östlich von Oder und Neiße und auf die neun Millionen Deutschen hin, die dort ihre Heimat hatten. Churchill erklärte ebenfalls klar und deutlich, dass es für die Polen nicht gut sei, „so viel deutsches Gebiet zu übernehmen.“
Stalin behauptete, dass die deutsche Bevölkerung aus den Ostgebieten des Deutschen Reiches „fortgegangen“ sei. Um diese Behauptung glaubwürdig erscheinen zu lassen, hatte er jedoch im Juni in einem Streifen von 100 bis 200 km östlich von Oder und Neiße alle Deutschen vertreiben lassen.
Kurz nach Ende der Potsdamer Konferenz stellte der britische Außenminister Bevin fest, dass Großbritannien in keiner Weise verpflichtet sei, die Ansprüche Polens auf die Oder-Neiße-Grenze zu unterstützen. Die gleiche Feststellung traf der US-Außenminister Byrnes 1946 in Stuttgart. Unabhängig von dieser ablehnenden Haltung bleibt aber festzustellen, dass es bei der besagten Konferenz zum Artikel XIII des Potsdamer Protokolls über den „geordneten und humanen Transfer“ der Deutschen, die „in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind“ kam.
Zunehmende Meinungsunterschiede zwischen den Westalliierten und der Sowjetunion waren untrügliche Anzeichen für den Beginn des Kalten Krieges. Ein Friedensvertrag mit (Gesamt-) Deutschland, auf der noch abschließend u. a. die offene Frage der Westgrenze Polens geklärt werden sollte, rückte damit in weite Ferne. Das Ergebnis des Kalten Krieges war die Teilung des deutschen Rumpfstaates. 1952 machte Stalin den Vorschlag, Deutschland als ein neutrales Land wieder zu vereinigen. Die Stalin-Noten sorgten für Irritationen, wurden aber seitens der Westmächte abgelehnt, weil man eine Vereinnahmung von ganz Deutschland durch die Sowjetunion befürchtete. 1954 verlief die Außenministerkonferenz der vier Mächte über die Wiedervereinigung ergebnislos.
Nach vorangegangener Einführung der Deutschen Mark auf dem von den Westalliierten kontrolliertem Gebiet 1948 (Währungsreform) wurden 1949 die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) gegründet.
In der DDR rissen die Kommunisten nach vorheriger Vereinnahmung der Sozialdemokraten in der SED die Macht an sich. Sie arbeiteten eine Verfassung aus, die sich bewusst von der aus der Weimarer Zeit und der aus der NS-Zeit abgrenzt. Die wirkliche Macht hatte die Sowjetische Kontrollkommission unter dem Oberkommandierenden der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland. Doch auch nachdem die sowjetische Regierung am 25. März 1954 erklärt hatte, dass die Sowjetunion mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen wie mit anderen souveränen Staaten aufnehmen wolle, blieb die so gewährte Souveränität eingeschränkt: der Sozialhistoriker Hans-Ulrich Wehler bezeichnet die DDR daher als eine „Satrapie im westlichen Vorfeld des sowjetischen Imperiums“. Dieser Zustand wurde dann unter Michael Gorbatschow etwas abgeschwächt.
Gleichzeitig mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Grundgesetz (GG) erlassen. Dieses wurde auf Drängen der westlichen Besatzungsmächte erarbeitet und vom Parlamentarischen Rat und den Landtagen in den drei Westzonen, außer Bayern, angenommen. Das Grundgesetz lehnt sich an die Weimarer Reichsverfassung von 1919 an. Die Verfasser des GG zogen die Lehren aus der Geschichte. Es sollte sich nicht wiederholen, dass es ein Ermächtigungsgesetz wie vom 24. März 1933 gibt, die Armee ein Staat im Staate ist und die Parteien sich gegenseitig lähmen, was letztendlich zur Lähmung des Parlamentes führte. Daher wurde laut GG das Staatsoberhaupt entmachtet, das Parlament und die Regierung gestärkt und die Armee an das Parlament gebunden. In punkto Volksabstimmungen u. ä. liegt das GG weit hinter der Weimarer Verfassung zurück: Das Grundgesetz sieht Volksabstimmungen nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 Abs. 2 GG) und im Fall einer neuen Verfassung (Art. 146 GG) vor. Hier ist auch die Handschrift der Alliierten unverkennbar: Sie misstrauten zutiefst dem deutschen Volk. Da das GG bis heute in diesem Punkt nicht geändert wurde, könnte man schlussfolgern, dass unsere Politiker ihrem eigenen Volk nicht über den Weg trauen …
Wie im Artikel 146 auch niedergeschrieben, wurde es absichtlich als „Grundgesetz“ und nicht als „Verfassung“ bezeichnet, um seinen provisorischen Charakter zu unterstreichen. Wörtlich heißt es: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Als am 3. Oktober 1990 die Wiedervereinigung Deutschlands offiziell vollzogen wurde, befanden die Politiker, dass das Grundgesetz weiterhin gelten solle. Es sei nur scheinbar ein Widerspruch, dass diese gesamtdeutsche Verfassung weiterhin die Bezeichnung „Grundgesetz“ trage. Das Grundgesetz erfülle nicht nur alle Funktionen einer Verfassung und habe sich bereits im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als solche gefestigt, sondern werde auch den Legitimitätsforderungen an eine Verfassung gerecht. Gegenwärtig lautet daher die Feststellung zur Verfassungsgesetzgebung vereinfacht: „Das Grundgesetz ist die Verfassung.“
Der bekannte deutsche Staatsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider hofft, dass es nicht zu einer Verabschiedung einer neuen Verfassung kommt, weil er befürchtet, dass linksgrüne Politiker dann die Gelegenheit nutzen könnten, die Verfassung zugunsten eines supranationalen europäischen Staates umzubiegen.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1949 legte den Geltungsbereich des GG der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland fest. Das GG schloss ausdrücklich „Groß-Berlin“ mit ein, wogegen die Führung der DDR und der Sowjetunion bis zum Ende ihrer eigenen Existenz vehement protestierten. Auch das am 3. September 1971 unterzeichnete Viermächteabkommen über Berlin konnte diesen Streit nicht ausräumen. Das GG sah auch den Fall vor, dass bisher abgetrennte deutsche Gebiete der BRD beitreten können. Der Artikel 23 lautete: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin … In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
1957 fand diese Beitrittsregelung durch den Beitritt des Saarlandes und 1990 durch den Beitritt der DDR ihre Anwendung.
Mit dem Einigungsvertrag wurde dieses Gesetz per 23. September 1990 aufgehoben. Für den einfachen Menschen ohne juristische Vorkenntnisse steht das GG mit der Wiedervereinigung plötzlich ohne Geltungsbereich da. Dieser Umstand führte auch zu Spekulationen. Der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Jörn Ipsen schrieb hierzu in seinem Buch „Staatsrecht I – Staatsorganisation“ (6. Auflage, 1994, Seite 4): „Aus der Sicht des Völkerrechts ist der Staat ein Völkerrechtssubjekt, dessen konstituierende Merkmale das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die (effektiv ausgeübte) Staatsgewalt bilden.“ Demzufolge ist kein besonderer Hinweis auf den Geltungsbereich des GG notwendig. Bei Wikipedia wird auf die Präambel hingewiesen: Seit der Aufhebung des Artikels ergibt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes aus der durch den Einigungsvertrag geänderten Präambel.“
Per Änderungsgesetz von 1992 wurde der Artikel 23 wieder eingefügt. Der neu verfasste Artikel schreibt zwar das Subsidiaritätsprinzip fest, er verpflichtet aber auch Bund und Länder „zur Mitwirkung an der Verwirklichung und Entwicklung der Europäischen Union (Staatszielbestimmung)“. Daher wird der Artikel 23 in seiner neuen Fassung auch als „Europa-Artikel“ bezeichnet. So einen Artikel hat kein anderes europäisches Land.
Der Artikel 23 Abs.1 Abs. S. 2 GG enthält die für die Hoheitsrechtsübertragung maßgebliche Ermächtigungsgrundlage. Der Bund kann demnach mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Die Übertragung bedeutet mithin nicht, dass die Bundesrepublik dauerhaft und für die Zukunft die Kompetenz der Gesetzgebung an die EU abtritt. Vielmehr verzichtet die Bundesrepublik auf die Wahrnehmung ihrer Kompetenz und duldet und anerkennt die Wirkung der europäischen Rechtsakte.“ Der Völkerrechtler Dieter Blumenwitz kritisiert: „Die Bundesrepublik kann nicht an der Entwicklung jeder Europäischen Union mitwirken. Sie kann nur ein Europa mittragen, das hinsichtlich seiner wesentlichen Konstitutionsprinzipien die Homogenität mit der nationalen Verfassungswirklichkeit des Grundgesetzes wahrt.“ Einige Staats- und Verfassungsrechtler glauben, dass wegen dieses Artikels Klagen von Euro-Zentralisierungsgegnern vor dem Bundesverfassungsgericht mehr oder weniger scheitern.
Der Artikel 120 war von Anfang an Bestandteil des Grundgesetzes. Dort ist geregelt, dass die Besatzungskosten der westdeutschen Besatzungszonen und die Kriegsfolgelasten, die bisher von den Ländern getragen worden waren, nach der Gründung der Bundesrepublik vom Bund übernommen werden. 1952 wurden noch der Artikel 120a hinzugefügt. Mit den Pariser Verträgen von 1955 endete die Besatzung und die BRD wurde weitgehend souverän. Danach entfielen die Besatzungskosten, zumindest offiziell. Mit Abschluss des 2+4-Vertrages ist auch das Recht anderer Länder auf Reparationsforderungen erloschen. Es mag auf den ersten Blick verwundern: Der Artikel 120 wurde bis heute nicht gelöscht! Das hat wohl eher mit dem Umstand zu tun, dass der Bund weitgehend die Kosten der Kriegsfolgen in Deutschland, z. B. die Bergung von Fliegerbomben aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, übernimmt.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurden der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) reformiert. 2007 unterschrieben 27 EU-Mitgliedsstaaten diesen Vertrag, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Ziel der Verfasser dieses Vertrages war die Schaffung eines supranationalen Staates, in dem die nationalen Parlamente nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Hierzu zählen ein Staatsoberhaupt, ein Außenminister, ein allmächtiges Parlament und eine gemeinsame Verfassung. Die Vordenker dieses supranationalen Staates glauben, damit die Antwort auf Kriege, Unruhen und nationale Überheblichkeit gefunden zu haben. Der durch den Euro hervorgerufene soziale Unfrieden und der wiedererwachte Hass gegen Deutschland in vielen Ländern Europas dürfte doch eher nachdenklich stimmen. Mit dem Vertrag von Lissabon erreichte man, wie nachfolgend gezeigt wird, das Ziel noch nicht ganz, es wurden aber zwei neue Spitzenämter geschaffen: jenes des Präsidenten des Europäischen Rates und jenes des „Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik“. (Die Staatsoberhäupter Europas bestanden darauf, dass Letzterer sich nicht „Außenminister“ nennen durfte.)
Über den 2004 von den Politikern unterzeichneten EU-Verfassungsvertrag wollte man alle bestehenden EU-Verträge aufheben (Art. IV-437 EUVV) und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzen. Der Verfassungsvertrag scheiterte jedoch am Widerstand Frankreichs und der Niederlande. Das deutsche Volk wurde einmal mehr nicht befragt. Stattdessen wurde die Substanz des Verfassungsvertrages in das bereits existierende Vertragswerk eingearbeitet.
Weitere wichtige Neuerungen sind die erstmalige Auflistung der EU-Kompetenzen, die Ausdehnung der Befugnisse des Europäischen Parlaments und von Mehrheitsentscheidungen, die verstärkte Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips durch die nationalen Parlamente sowie die erstmalige Möglichkeit von Bürgerinitiativen. Europäische Union und Europäische Gemeinschaft werden zu einer einzigen Rechtspersönlichkeit verschmolzen, die Europäische Union heißt. Die EU hat aber nicht den Status eines Staates.
„Die Charta der Grundrechte wird nicht als Text in den Vertrag übernommen, wohl aber wird sie durch den Vertrag anerkannt und damit auch verbindlich. Das Europäische Parlament wird gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat.“ Die Gesetzgebungsbefugnis des Parlamentes wurde mit dem Vertrag von Lissabon auf mehr als 40 Bereiche erweitert.
Die nationalen Parlamente wurden also um diese Kompetenzen entmachtet. Besonders bei der Innen-, Rechts- und Verteidigungspolitik geht es ums Eingemachte. Das propagierte Subsidiaritätsprinzip, das „Zückli“ für die entgangene Macht ist folgendes: Falls ein nationales Parlament einen Verstoß gegen seine nationale Kompetenzen sieht, kann es innerhalb von acht Wochen gegen den beabsichtigten Rechtsakt der EU Einspruch erheben. Damit verliert der Bürger weitgehend die Möglichkeit zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft. Erinnert sei an Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Dieser Mangel lässt sich nicht durch das eingeführte Europäische Bürgerbegehren ersetzen, mit dem eine Million Menschen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten die Europäische Kommission zwingen kann, sich mit einem bestimmten Thema zu beschäftigen. Zudem gibt es die Unabänderlichkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Die EU ist im vereinfachten Änderungsverfahren durch Beschluss des Europäischen Rates ermächtigt, fast das gesamte Vertragswerk ganz oder teilweise zu ändern (außer Außen- und Sicherheitspolitik). Der Vertrag von Lissabon wird gewissermaßen zum Ermächtigungsgesetz.
Im Vertrag von Lissabon werden die fünf „Grundfreiheiten“ des Kapitalprinzips (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungs-, Kapitalverkehrs-, Niederlassungs- und Warenverkehrsfreiheit) besonders betont. Hingegen werden die sozialen Aspekte dem System der „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ untergeordnet. Das wird sich auf die Lebensverhältnisse der in der EU lebenden Bürger auswirken bzw. hat sich schon ausgewirkt. In der EU-Grundrechte-Charta wird die Sozialpflichtigkeit des Kapitals im Gegensatz zum Grundgesetz nicht erwähnt. Während in der UN-Menschenrechtscharta im Artikel 23 das Recht auf Arbeit betont wird, fehlt es in der EU-Grundrechtecharta. In Deutschland ist in den Artikeln 20 und 28 des GG das Sozialstaatsprinzip rechtlich verankert und durch die Ewigkeitsklausel (Artikel 79 Absatz 3 des GG) geschützt. Im Lissabonner Vertrag wird hingegen eine glatte Umkehrung dieses Prinzips vollzogen. Der freie Wettbewerb findet auf Kosten der sozialen Gerechtigkeit statt. Mit dem Vertrag von Lissabon findet also eine Aushebelung des Sozialstaatsgebotes des GG statt.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Thema „Recht auf Leben“. So werden in der Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 Fälle genannt, wann eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet wird. Auch wenn Deutschland und Österreich kurz nach der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten verbietet, so hat diese EU-Regelung eine gewisse Brisanz. Der Drohnenkrieg lässt grüßen!.
Bevor auf die gerichtlichen Auseinandersetzungen eingegangen wird, soll der Vollständigkeit halber auf eine wichtige Regelung hingewiesen werden: „Erstmals regelt Art. 50 EU-Vertrag den Austritt eines Staates aus der Union und beendet damit die lange Zeit bestehende Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts. Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Mitgliedsstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten (Art. 50 Abs. 1).“
Als der Bundesrat 2008 den Vertrag von Lissabon unterschrieb, reichten der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler, aber auch die Linken, eine Klage beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Staatsrechtsprofessoren Karl Albrecht Schachtschneider und Dietrich Murswiek verfassten für Gauweiler die Klage. 2009 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil: Der Vertrag von Lissabon und das Zustimmungsgesetz entsprechen den Vorgaben des Grundgesetzes. Allerdings wurde angemahnt: „Die europäische Vereinigung dürfe nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedsstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibe.“ „Ausreichend“ ist ein sehr dehnbarer Begriff! Was das nach wie vor bestehende Demokratiedefizit der EU betrifft, äußerte sich das Bundesverfassungsgericht eher zurückhaltend: „Er führe die Union nicht auf eine neue Entwicklungsstufe der Demokratie.“ Das Gericht kritisierte unter anderem „die weiterhin nur indirekte, mittelbare Legitimation der EU-Kommission; … die (trotz des neu eingeführten Kompetenzkatalogs) unklare Kompetenzverteilung zwischen nationalen und europäischen Institutionen.“ Es wurde auch die Beschönigung der demokratischen Verhältnisse durch den Vertragstext beanstandet. Im Lissabon-Urteil wurde weder auf die Aushebelung des Sozialstaatsprinzips noch auf das unzureichende Verbot der Todesstrafe eingegangen.
Lesen Sie demnächst in Teil 2:
Wie die Goldreserven mit Deutschlands Souveränität zusammenhängen.